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   LAG Hessen, 04.11.2022 - 10 Sa 778/22   

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https://dejure.org/2022,38637
LAG Hessen, 04.11.2022 - 10 Sa 778/22 (https://dejure.org/2022,38637)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04.11.2022 - 10 Sa 778/22 (https://dejure.org/2022,38637)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04. November 2022 - 10 Sa 778/22 (https://dejure.org/2022,38637)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verhaltensbedingte Kündigung: Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Fristlose Kündigung wegen Mitnahme nicht verbrauchter Lebensmittel unwirksam

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2022 - 10 Sa 778/22
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, NJW 2019, 1161; BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 56).

    Dies gilt auch bei einem rechtwidrigen Zugriff auf Eigentum des Arbeitgebers von geringem Wert (vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. NZA 2019, 445).

    Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen (vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 29, NZA 2019, 445; BAG 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - Rn. 19, NZA 2006, 1033; KR/Fischermeier/Krumbiegel 13. Aufl. § 626 Rn. 252; Hako-KSchR/Gieseler 7. Aufl. § 626 Rn. 94).

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2022 - 10 Sa 778/22
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, NZA 2021, 1178).

    Die Schwere einer Pflichtverletzung kann zwar nur anhand der sie beeinflussenden Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, diese müssen aber die Pflichtwidrigkeit selbst oder die Umstände ihrer Begehung betreffen (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, NZA 2021, 1178).

  • ArbG Frankfurt/Main, 09.03.2021 - 11 Ca 6247/21
    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2022 - 10 Sa 778/22
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2022 - 11 Ca 6247/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 9. März 2022 - 11 Ca 6247/21 - abzuändern und den Antrag zu 1. auch insoweit abzuweisen, als damit die Feststellung begehrt wurde, das Arbeitsverhältnis sei durch die außerordentliche Kündigung vom 30. September 2021 nicht aufgelöst worden.

  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 28/19

    Außerordentliche Kündigung - außerdienstliche Straftat - Eignungsmangel -

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2022 - 10 Sa 778/22
    Für das Vorliegen des Kündigungsgrunds trägt der kündigende Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 28/19 - Rn. 16, NZA 2019, 1343).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2022 - 10 Sa 778/22
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, NJW 2019, 1161; BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 56).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2022 - 10 Sa 778/22
    Auch spielt es für die Eignung als wichtigen Grund keine entscheidende Rolle, ob es sich um Schrott, Abfall oder abgeschriebene Ware handelt (vgl. auch den Sachverhalt in dem BAG-Urteil, in dem der Arbeitnehmer Abfalldieselöl entwendete, BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 32, NZA 2015, 621).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2022 - 10 Sa 778/22
    Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen (vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 29, NZA 2019, 445; BAG 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - Rn. 19, NZA 2006, 1033; KR/Fischermeier/Krumbiegel 13. Aufl. § 626 Rn. 252; Hako-KSchR/Gieseler 7. Aufl. § 626 Rn. 94).
  • BVerfG, 09.02.2024 - 2 BvR 17/24

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen

    Hierbei ist grundsätzlich auf allgemeine Prinzipien, die im Zusammenhang mit Abmahnungen im Zivilrecht und im Verwaltungsrecht entwickelt wurden und die in der Rechtsprechung anerkannt sind, zurückzugreifen (vgl. für das Arbeitsrecht vgl. BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 AZN 1003/08 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 626/93 -, juris, Rn. 21; Hessisches LAG, Urteil vom 4. November 2022 - 10 Sa 778/22 -, juris, Rn. 41; für das öffentliche Recht BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 B 213/97 -, juris, Rn. 8).
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